Volksbegehren "Landtag verkleinern" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes"
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren "Landtag verkleinern" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes" durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
Bei der freien Sammlung besteht die Möglichkeit, sich noch bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert noch bis Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungslisten für alle Mitgliedsgemeinden des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald werden bis 10. Dezember 2024 in der Verbandsverwaltung, Bürgerservice, Zimmer 1, Talstraße 22, 79677 Schönau im Schwarzwald, zu folgenden Öffnungszeiten für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten:
Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Dienstag 14 bis 18 Uhr, Donnerstag 14 bis 16.30 Uhr.
Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist.
Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.